Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Gründungssatzung                

§1       die Firma und der Sitz der Genossenschaft:

PDSL-Sozialgenossenschaft Altötting und Mühldorf eG i. G. mit beschränkter Haftung.

Die Eintragung in das Genossenschaftsregister in Traunstein und Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt und beantragt.

Sitz der Sozialgenossenschaft ist Mühldorf. 

Die Sozialgenossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

[Anmerkung: Unser Ziel des gemeinnützigen Wirkens werden wir wie bisher auch ohne die Anerkennung durch das Finanzamt verfolgen falls keine / bzw. bis die Anerkennung als gemeinnützig Genossenschaft erfolgt.] 

 

Zweck / Gegenstand des Unternehmens:

[Die organisatorische Unterstützung der Mitglieder der Genossenschaft als selbständige Pflegedienste und Honorarkräfte in der Region in und um Altötting und Mühldorf und Altötting in Einrichtungen der Pflege für Alte und Kranke ist eine durch das Genossenschaftsgesetz der Genossenschaft und laut Satzung auferlegte Aufgabe und gesetzliche Verpflichtung.] 

Der eigentliche gemeinnützige Zweck der Körperschaft, mit dem das Wirken der Sozialgenossenschaft verwirklicht wird, ist die Linderung des regionalen Pflegenotstandes durch die Förderung der Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens zu sozial verträglichen Preisen zum Wohl der Allgemeinheit. 

Dies geschieht insbesondere durch die Ausübung einer überregionalen Koordinationstätigkeit als externe Pflegedienstleitung in der Koordination von freien Kapazitäten in Bereichen von Pflegedienst-leistungsangeboten und den Nachfragen der Heime, die sich in ihrer Not bereits seit Jahren hilfesuchend an unsere Vorgenossenschaft wenden.

 

§2       Selbstlose Tätigkeit

Die Genossenschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Laut Genossenschaftsgesetz arbeitet sie pflichtgemäß kostendeckend, jedoch freiwillig ohne Gewinnerzielungsabsicht.

 

§3       Mittelverwendung der Genossenschaft als gemeinnützige Genossenschaft:

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

Die Mittel der Sozialgenossenschaft dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts, der Gesetzgebung und dieser Satzung.

 

§4       Begünstigungsverbot und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Kein Mitglied darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit für die Genossenschaft unverhältnismäßig hohe Zuwendungen erhalten. Zuwendungen und Kostenerstattungen sind den Vorstands- und Aufsichtsgremien vor der Zuteilung vorzulegen und zu begründen.

 

§5       Mittelverwendung der Genossenschaft als gemeinnützige Genossenschaft             nach ihrer Auflösung oder Aufhebung bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke:

Bei Auflösung der Genossenschaft sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird den verbliebenen Genossen nach Möglichkeit ihr eingezahltes Geschäftskapital anteilig nach der Abschlussbilanzierung auf Antrag zurückerstattet. Da keine Sacheinlagen vorgesehen sind, fällt eventuell übriges Vermögen an die Städte Altötting und Mühldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

(zusätzlich notwendige Inhalte laut § 6 Genossenschaftsgesetz)

 

§6       Nachschusspflicht und Haftsumme:

Eine Nachschusspflicht für Mitglieder in einem eventuellen Insolvenzverfahren ist nicht zwingend vorgesehen. Mitglieder, die während eines Insolvenzverfahrens aus der Genossenschaft austreten wollen, können dies durch Abtretung ihrer Anteile an verbleibende oder andere Genossen tun, die bereit sind, zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens eventuell notwendige Nachschussleistungen zu erbringen.

Die Beratung und Entscheidung darüber sowie eine vorstandsinterne Beschlussfassung erfolgt vorab sowie auf Antrag bzw. bei Bedarf im Rahmen einer Generalversammlung.

 

§7       Gesetzlich vorgeschriebene Anbindung an einen Prüfungsverband:

Zur Vermeidung von wirtschaftlichen Fehlentwicklungen sind auch kleine Genossenschaften gesetzlich verpflichtet, sich einem genossenschaftlichen Prüfungsverband anzuschließen, der zu Beginn die Tragfähigkeit des Konzeptes und die Satzung überprüft, die Eintragung in das zuständige Registergericht vorbereitet und durch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen alle zwei bis drei Jahre die Entwicklung der Genossenschaft unterstützt und begleitet.

 

§8       Freiberuflichkeit:

Die Genossenschaft und ihre Mitglieder achten darauf, dass die rechtlich vorgegebenen erforderlichen Rahmenbedingungen für selbständige freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis eingehalten werden und keine Scheinselbständigkeit entsteht.  

Echte Freiberufler sind selbst verantwortlich für ihre Absicherung / Versicherung im Falle einer Erkrankung, für die existenzielle Absicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, da sie von der Verpflichtung von Zuzahlungen zu den gesetzlichen Kassen befreit sind. Der Abschluss einer Betriebshaftpflicht und die Angehörigkeit zur Berufsgenossenschaft sind jedoch obligatorisch.

 

§9       Generalversammlung:

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt zumindest zweimal pro Jahr mit einer Frist von zwei Wochen in schriftlicher Form als Brief an die letzte bekannte Postanschrift der Mitglieder. Eine Abschrift der geplanten Tagesordnung ist beizufügen. Zusätzlich erfolgt ein Hinweis im Blickpunkt Altötting und Mühldorf. Außerordentliche Generalversammlungen können auf Wunsch von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der geplanten / gewünschten Tagesordnungspunkte beim Vorstand beantragt werden.

 

§10     Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft:

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im elektronischen Verzeichnis des Registergerichts sowie schriftlich an die Mitglieder. Dies kann auch in Form von vereinbarten E-Mails und Beiträge auf einer noch für die Sozialgenossenschaft zu gestaltenden Webseite erfolgen. Speziell darauf eingerichtete personalisierte Postkästen mit Passwortschutz dienen dem Datenschutz und der Erreichbarkeit bzw. der Möglichkeit zum Abruf / zur Hinterlegung von Daten und Angeboten rund um die Uhr.

 

Weitere zwingende Satzungsinhalte (laut § 7 GenG)

 

§11     Einlagen (Geschäftsanteile)

Die Höhe des Geschäftsanteils der einzelnen aktiven Genossen beträgt 500,00 €. Sofern der Geschäftsanteil nicht voll erbracht wird, werden Ihnen ab der Eintragung in das Register des Registergerichts 50 € pro Monat von den zu überweisenden Honoraren abgezogen, bis der Geschäftsanteil voll erbracht ist. Mitglieder erhalten erst bei voller Einzahlung Stimmrecht.

Die Höhe des Haftungsanteils für aktive Genossen beträgt ebenfalls 500 €. Sofern der Haftungsanteil nicht voll erbracht wird, werden Ihnen 50 € pro Monat von den zu überweisenden Honoraren abgezogen, bis der Haftungsanteil gedeckt ist.  

Der Haftungsanteil ist auch bei vorzeitigem Ausscheiden zu erbringen und nicht rückzahlbar.

Aus den erwirtschafteten Umsätzen der aktiven Genossen im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit in Kooperation mit der Genossenschaft werden monatlich 5% zur Deckung der Verwaltungskosten bei Auszahlung der Honorare im Rahmen des Factorings bereits berücksichtigt und abgezogen. Verwaltungs- und Abrechnungsarbeit werden so optimiert und Kosten gespart.

 

§12     Die Bildung der gesetzlichen Rücklage:

Aus eventuell in der Genossenschaft erwirtschafteten bilanzierten Gewinnen vor Steuern fließen jährlich 25% in diese vorgesehene Rücklage zur Deckung von Verlusten bis zu einer Höhe von maximal 25.000 €.  Der Rest dient als Rücklage für geplante Investitionen, laufende Kosten und Prüfungsgebühren sowie eventuell fällig werdende steuerliche Verpflichtungen. 

Im Sinne der Gemeinnützigkeit sind Gewinnausschüttungen nicht vorgesehen.

 

§13     Formen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft:

Mit bis zu 20 aktiven stimmberechtigten Genossen/Mitgliedern und Genossinnen gelten wir rechtlich als kleine Genossenschaft. Es wird angestrebt, die auftraggebenden Heime als Fördermitglieder zu gewinnen, die im Rahmen von Erfahrungsaustausch auch Vorschlagsrechte für die Punkte der Tagesordnung der Generalversammlungen haben werden. 

Ebenso wird auf Regionsebene tätigen Politikern, die in unserem Einzugsbereich ansässig sind, die Ehrenmitgliedschaft angetragen, um auch ihre Erfahrungen auf politischer Ebene in unser Wirken einbinden zu können und umgekehrt ihnen auch Erkenntnisse aus unserer praktischen Erfahrung heraus auf ihren politischen Weg mitzugeben.

 

§14     Verbundene Unternehmen:

Im Rahmen unserer satzungsgemäßen Möglichkeiten ist vorgesehen, dass später auch verbundene Unternehmen entstehen, die eigene Aufgabenfelder abdecken und unter anderen Geschäfts- und Unternehmensformen gegründet werden, die z. B. häusliche Pflege, Zwölf-Stunden-Pflege oder 24-Stunden-Pflege sowie Einrichtungen der Tagespflege mit Hol- und Bringdiensten sowie die Einrichtung einer stationären Jugendhilfeeinrichtung. 

Dies soll in verbundenen Partnerorganisationen erfolgen, die auch die Gemeinnützigkeit anstreben.

 

§15     Verbreitung des Genossenschaftsgedankens auf Partnergesellschaften:

Sinn und Zweck der Vorbildwirkung unserer Sozialgenossenschaft auf regionaler Ebene ist es, unseren genossenschaftlichen Grundgedanken auch außerhalb unserer Region und in angrenzenden Gebieten wirken zu lassen, um auch dort indirekt durch den Aufbau weiterer Sozialgenossenschaften in Bayern als ein sozial orientiertes Netzwerk mit dem Ziel der flexiblen Linderung des Pflegenotstands zu wirken. 

Wir werden als professionelle Sozialgenossenschaft partnerschaftlich aktiv Neugründungen von professionellen Pflegedienstgenossenschaften begleitend unterstützen und unser Knowhow gegen eine symbolische Beteiligung am Umsatz in Höhe von sozial verträglichen 5% zur Deckung der Kosten anbieten.

 

§16     Schutz und Wert der Einlage immaterieller Güter:

Die Gründungsinitiatoren stellen ihr Knowhow, ihre Geschäftsbeziehungen und die zur Abrechnung notwendigen erprobten und geschützten EDV-Programme als immaterielle Güter zur Nutzung zur Verfügung. Die Kosten der Nutzung sind durch die o.g. 5% gedeckt.

Durch ihre Unterschriften unter diese Satzung bestätigen die Mitglieder den Erhalt sowie die Kenntnis der Inhalte dieser Satzung und bezeugen Ihren Willen, der Genossenschaft als Mitglied beizutreten, sich dieser Satzung zu unterwerfen und diese zu befolgen.

 

Ort, Datum und Unterschriften der Gründungsmitglieder